Fehlstundenregelung

Nach § 9 Berufsausbildungsgesetz ist es die Pflicht des Lehrberechtigten, dem Lehrling, der zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und sie/ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Als Berufsschule wollen wir den Lehrbetrieb sowie den/die Erziehungsberechtigten in dieser Hinsicht mit Darlegung nebenstehender Fehlstundenregelung der LBS 4 unterstützen.